Laut EU Richtlinien darf ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat höchstens sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten benutzt werden. Die Person, die das Fahrzeug benutzt, muss ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliederstaat als dem der vorübergehenden  Verwendung haben und darf das Fahrzeug nur privat nutzen. Während seiner vorübergehenden Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat darf das Fahrzeug weder vermietet noch an einen anderen Gebietsansässigen dieses Staats verliehen werden. Man darf also beispielsweise sein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen nicht dem spanischen Nachbarn überlassen, damit dieser einen zum Beispiel zum Flughafen bringt und wieder abholt.

Wer bleibt, muss ummelden

Besteht die Absicht, das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat über einen längeren Zeitraum als weiter oben genannt zu nutzen (beispielsweise in Verbindung mit einem Zweitwohnsitz) so ist das Fahrzeug in dem betreffenden Mitgliedstaat zuzulassen.  Der Mitgliedstaat ist in diesem Falle berechtigt, die Steuern zu erheben, die im Zusammenhang mit der Zulassung überlicherweise entrichtet sind.
Werden die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung nicht beachtet, kann die betreffende Person entweder das Fahrzeug aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates der vorübergehenden verwendung entfernenoder es dort zulassen und die üblichen Abgaben entrichten.

Sondersteuer in Spanien

Bei der Zulassung eines Fahrzeuges in Spanien fällt eine Sondersteuer an. Die Höhe dieser Steuer richtet sich nach dem Alter des Fahrzeugs und nach den Emissionswerten. Bei neueren und größeren Fahrzeugen kann dieser Betrag sehr hoch sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man von dieser Steuer aber befreit werden. Wenn sich die Person des Fahrzeughalters nicht ändert und der Fahrzeughalter auch vorhat, mit diesem Fahrzeug hier in Spanien mindestens ein Jahr zu fahren, ist eine Befreiungvon der Sondersteuer möglich.

Benötigte Dokumente

Grundsätzlich sind für jede Art von Ummeldung folgende Unterlagen für das Fahrzeug nötig:

  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Konformitätsbescheinigung
  • KFZ-Brief oder KFZ Zulassung Teil I
  • KFZ Schein oder KFZ Zulassung Teil II
  • Veränderung der Originalversion (Anhängerkupplung, Änderung der Suspension oder ähnliches) müssen im Kfz-Brief eingetragen sein oder eine allgemeine Betriebserlaubnis im Original mit EU Zulassungsnummer muss vorgelegt werden.

Die EU Konformitätsbescheinigung ist ein Dokument, das seit 1997 in Europa beim Kauf eines jeden Neufahrzeuges mit dem Fahrzeug ausgehändigt werden sollte. Es ist ein Dokument, das alle technischen Daten des Fahrzeuges enthält (mehr als im Kfz-Brief) und vorallem die Fahrgestellnummer. Diese Bescheinigung ist also individuell für jedes Fahrzeug. Ist sie nicht bei den Fahrzeugunterlagen, kann sie vom Händler, bei dem das Fahrzeug gekauft wurde oder beim Hersteller, angefordert werden. Dabei können Kosten bis zu 100 Euro anfallen, je nach Hersteller.

EU-Übereinstimmungsbescheinigung

Kann diese EU Übereinstimmungsbescheinigung nicht vorgelegt werden, muss ein technisches Gutachten , die sog. „ficha tecnica reducida“ von einem spanischen Ingenieur erstellt werden.  Die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen werden soll, benötigt:

  • einen gültigen Pass oder Personalausweis
  • das Dokument mit der NIE (Nummer im Original)
  • und einen Nachweis des Wohnsitzes in Spanien in Form einer Meldebescheinigung der spanischen Gemeinde (Certificado de empadronamiento – nicht älter als drei Monate), eines Kaufvertrages (Escritura de compra venta) oder eines Mietvertrages.

Sind alle Unterlagen beisammen, kann ein Termin für die technische Untersuchung beim spanischen TÜV  (ITV) vereinbart werden. Dort wird eine spezielle Import-Untersuchung durchgeführt und nach einigen Tagen kann dort das technische Datenblatt für das Fahrzeug, die „ficha tecnica“ abeholt werden. Die Kosten für diese Untersuchung betragen derzeit 97 Euro für ein Benzinfahrzeug und 111 Euro für ein Dieselfahrzeug.
Von nun an ist das Auto für die Behörden nicht mehr nötig. Es kann normal weiter benutzt werden sofern es noch zugelassen und versichert ist. Die übrigen Behördengänge können mit den Papieren erledigt werden. Die nächsten Schritte sind die Anmeldung des Fahrzeugs bei der Gemeinde für die Zahlung der Kfz-Steuer bis zum Ende des laufenden Jahres und die Anmeldung beim Finanzamt. Dort wird nun entweder die Sondersteuer bezahlt oder eine Befreiung hierfür beantragt, weil das Fahrzeug als Umzugsgut behandelt wird.
Für den Antrag auf Befreiung sind zusätzliche Unterlagen erforderlich:  Der Kaufvertrag des Fahrzeugs und eine Meldebescheinigung mit Zuzugsdatum der Gemeinde in Deutschland oder einem anderen europäischen Land außer Spanien, in der man das letzte Jahr gemeldet war. Ebenso ist das grüne NIE Dokument nötig. Das Fahrzeug muss in diesem Fall seit mindestens einem halben Jahr auf die Person zugelassen sein, die Antrag auf Befreiung stellt.

Soll das Fahrzeug auf einen anderen Namen

als im Fahrzeugbrief vermerkt zugelassen werden, muss  zusätzlich bei der Landessteuerbehörde eine Übertragungssteuer entrichtet werden. Diese Steuer fällt in Spanien stets an, wenn ein Fahrzeug den Halter wechselt. Dies gilt auch für spanische Fahrzeuge. Hierzu muss ein Kaufvertrag vorgelegt werden. Die Steuer beträgt 4 Prozent vom Kaufpreis oder vom Wert laut spanischer Bewertungsliste.

Zur Verkehrsbehörde

Sind alle Unterlagen komplett, können diese bei der zuständigen Verkehrsbehörde vorgelegt werden. Dort wird die Zulassungsgebühr (derzeit 92,80 Euro ) entrichtet werden , die Unerlagen werden zur Bearbeitung eingereicht und können nach etwa ein bis zwei Tagen wieder abgeholt werden. Man bekommt das technische Blatt und as Eigentümerdokument (ficha tecnica und Permiso de Circulation).
Jetzt können die Nummernschilder angefertigt und das Fahrzeug versichert werden. Der gesamte Prozess dauert etwa 10 bis 14 Tage.

Weitere Fragen beantwortet Ihnen

Hedy Kiessinger, Dipl. Betriebswirtin,
Service für Residenten und Nichtresidenten
www.serenore.eu
E Mail: info@serenore.eu